(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnitts beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß § 44a erfüllen.
(2) Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.
(3) Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 mobil erbringen.
(4) Sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer gemäß § 44a Abs. 10 und 11, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.
(5) Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz fördern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
Rückverweise
StBHG · Steiermärkisches Behindertengesetz
§ 4 Formen der Hilfeleistungen
…Leistung ergeben. 2. Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 2 oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, (heilpädagogischen) Kindergärten oder Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder…
§ 44a Betriebsbewilligung
…muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist eingebracht werden. (10) Keiner Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept den in der Leistungs- und…
§ 47 Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe
…§ 44a) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft dieser Betriebsbewilligung rechtswirksam. (5) Die Landesregierung kann die Anerkennung für integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen (§ 44a…
§ 8 Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt
…Betrieben des ersten Arbeitsmarkts, wobei Menschen mit Behinderung zum Zwecke der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt auch in Betrieben von Leistungserbringern gemäß § 43 tätig sein können. (3) Dem Menschen mit Behinderung gebührt eine monatliche Zuwendung in Höhe von 15 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. …