(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Vollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Es können auch mehrere teilstationäre Leistungen die Inanspruchnahme einer vollstationären Leistung ergeben.
2. Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 2 oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, (heilpädagogischen) Kindergärten oder Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.
3. Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Z. 2 fallen.
4. Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Z. 1 bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.
5. Geldleistung bedeutet, dass die Leistung in Geldeswert erbracht wird.
(3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:
1. Vollstationär: § 5, § 7, § 18;
2. teilstationär: § 5, § 7, § 8, § 16, § 18;
3. ambulant: § 5, § 7, § 16, § 21a, § 22;
4. mobil: § 5, § 7, § 8, § 21, § 21a, § 22;
5. Geldleistungen: § 5 bis § 9, § 16 Abs. 2 und 3, § 20, § 21, § 21a, § 22, § 22a, § 24a, § 25a, § 38 und § 47 Abs. 9.
(4) Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 90/2024
Rückverweise
StBHG · Steiermärkisches Behindertengesetz
§ 42 Verfahren
…einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter. (2) Für die Entscheidungen gemäß Abs. 4 Z. 1 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark…
§ 2 Voraussetzungen der Hilfeleistungen
…die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen. (3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund…
§ 47 Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe
…diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Dienste können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Abs. 6) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen. (4) Ein Antrag auf Anerkennung (Abs. 3) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung (§ 44a) gestellt werden, wird aber erst…