(1) Die Gemeinde hat für die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 eine öffentliche Abfuhr einzurichten.
(2) Die Gemeinde hat einen Abfuhrbereich in der Abfuhrordnung gemäß § 11 festzulegen, der jenes Gebiet umfasst, innerhalb dessen die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr unter Berücksichtigung der Verkehrslage der Grundstücke sowie der technischen Möglichkeiten der öffentlichen Abfuhr durchgeführt wird.
(3) Für die nicht im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften hat die Gemeinde öffentliche Sammelstellen festzulegen, an welche die Siedlungsabfälle von den Liegenschaftseigentümern/Liegenschaftseigentümerinnen abzuliefern sind.
(4) Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 sind bei den einzelnen anschlusspflichtigen Liegenschaften jedenfalls im Rahmen der öffentlichen Abfuhr im Abfuhrbereich gemäß Abs. 2 abzuholen (Holsystem).
(5) Die Gemeinde kann sich zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr eigener Einrichtungen, anderer öffentlicher Einrichtungen (Abfallwirtschaftsverband, Verwaltungsgemeinschaft) oder eines nach bundesrechtlichen Bestimmungen hiezu berechtigten privaten Entsorgers bedienen.
(6) Im Hinblick auf die Sammlung von Problemstoffen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
StAWG 2004 · Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004
§ 7 Organisation der Abfuhr
2. Abschnitt Sammeln und Abfuhr von Abfällen (1) Die Gemeinde hat für die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 eine öffentliche Abfuhr einzurichten. (2) Die Gemeinde hat einen Abfuhrbereich in der Abfuhrordnung gemäß § 11 festzulegen, der jenes Gebiet umfasst, innerhalb desse…
§ 11 Abfuhrordnung
…§ 15 über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen. Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten: 1. den Abfuhrbereich gemäß § 7 Abs. 2 und die öffentlichen Sammelstellen gemäß § 7 Abs. 3, 2. die Art und Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr, bezogen auf alle…
§ 8 Anschlusspflicht
…2) Die Liegenschaftseigentümer/innen der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall an den in § 7 Abs. 3 festgelegten Sammelstellen abzugeben. (3) Die Anschlusspflicht entsteht für die innerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat…
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