(1) Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen.
(2) Die Liegenschaftseigentümer/innen der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall an den in § 7 Abs. 3 festgelegten Sammelstellen abzugeben.
(3) Die Anschlusspflicht entsteht für die innerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/von der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzubringen.
(4) Die Anschlusspflicht entsteht für die außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 11. Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z. B. Zweitwohnung, Ferienhaus oder Kleingartenanlage) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.
StAWG 2004 · Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004
§ 5 Landes-Abfallwirtschaftsplan
…sowie Strategien zur Abfallvermeidung und Abfallbehandlung (Abfallverwertung und Abfallbeseitigung). (3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 8 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr…
§ 18 Strafbestimmungen
…6 Abs. 3 nicht übermittelt, 3. einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt, 4. den Verpflichtungen gemäß § 8 nicht entspricht, 5. die gemäß § 10 Abs. 1 geregelte Aufstellung der Abfallsammelbehälter nicht ermöglicht, die Abholung der Abfallsammelbehälter behindert oder falsche Abfallfraktionen…
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