SPG.
Gliederung
(1) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen sind zur Prüfung, ob die Bestimmungen des 3. Abschnittes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die Bedingungen, Beschränkungen und Auflagen einer Bewilligung gemäß § 5 eingehalten werden, jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, für die eine Bewilligung gemäß § 5 erteilt wurde, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für andere Grundstücke und Gebäude gilt das Gleiche, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 lit. c oder d vorliegt.
(2) Gebäude, für die eine Bewilligung gemäß § 5 erteilt wurde, sind von der Behörde fortlaufend und in unregelmäßigen Abständen im Sinne des Abs. 1 zu überwachen.
(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 18 Abs. 1 lit. c und d zuständigen Behörden können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Hausdurchsuchung vornehmen, wenn dies mit großer Wahrscheinlichkeit zur Auffindung von Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 lit. c oder d begangen haben, oder von Sachen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 18 Abs. 1 lit. c oder d als Beweismittel in Betracht kommen, führt.
(4) Als Hausdurchsuchung gilt die Durchsuchung von Wohn- und Betriebsräumen sowie dazugehörigen Nebenräumen nach bestimmten Personen oder Sachen. Eine Hausdurchsuchung liegt nicht vor, wenn der Verfügungsberechtigte der Durchsuchung zustimmt.
(5) Auf Hausdurchsuchungen gemäß Abs. 3 sind die §§ 140 Abs. 1 bis 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 der Strafprozessordnung 1975 sinngemäß anzuwenden. Die Hausdurchsuchung ist unter Beiziehung von zwei Zeugen vorzunehmen.
(6) Die bei der Hausdurchsuchung hervorgekommenen Beweismittel sind sicherzustellen. Wenn der Eigentümer der sichergestellten Sachen der Behörde bekannt ist, hat sie ihn unter Angabe der für die Sicherstellung maßgebenden Gründe unverzüglich zu verständigen. Sichergestellte Sachen, auf die nicht die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Verfall anzuwenden sind, sind zurückzustellen, sobald die für die Sicherstellung maßgebenden Gründe weggefallen sind.
(7) Das gemäß Abs. 1 zu gewährende Zutrittsrecht sowie die in den Abs. 3 und 6 erster Satz vorgesehenen Maßnahmen können mit den Mitteln des sofortigen Zwanges erwirkt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008
§ 17 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 17 Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung
…§ 17. Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.…
§ 22 Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern
…koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung ( § 17 ) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit eines Menschen begehen wird. (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz). (3) Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der…
§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
…Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ( Abs. 4 ) sind zur Abwehr einer kriminellen Verbindung nur zulässig, wenn die Begehung von mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlungen ( § 17 ) zu erwarten ist. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit ( §…
§ 11 SNG · SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 11 Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen
…2 ECG) sowie Einsatz technischer Mittel zur Erfassung von solchen Daten, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (§ 17 SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. 8. Überwachung von Nachrichten und Informationen eines Betroffenen nach §…
§ 76 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 76 Amts- und Rechtshilfe
…Gesetz ermittelte personenbezogene Daten, die zulässig in einem Strafverfahren Verwendung finden können, 1. zum Zweck der Vorbeugung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung ( § 17 SPG ) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz ( § 22 Abs. 2 SPG ); 2. zum Zweck des vorbeugenden Schutzes…
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