(1) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten nach § 94 Abs. 1 und 2, insbesondere im stationären, tagesklinischen und spitalsambulanten (§ 51 Abs. 1 und 2) Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:
a)LKF-Gebührenersätze des Landesgesundheitsfonds gemäß § 94a;
b)Zahlungen des Landesgesundheitsfonds gemäß § 94b;
c)Kosten- und Finanzierungsbeiträge gemäß § 85 dieses Gesetzes und gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
d)sonstige Zahlungen nach dem Landesgesundheitsfondsgesetz.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Land Vorarlberg ausgenommene Leistungen.
(3) Abs. 1 gilt weiters nicht für jene Leistungen, die mit den folgenden Gebühren abgegolten werden:
a)Sondergebühren gemäß § 78 Abs. 1 lit. b und c sowie § 79 Abs. 1 lit. b und c;
b)Gebühren für ambulatorische Behandlungen gemäß § 80, soweit diese Leistungen nicht gemäß § 94b vom Landesgesundheitsfonds abgegolten werden;
c)Gebühren für Begleitpersonen gemäß § 82;
d)Ärztehonorare gemäß § 86.
(4) Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2006, 67/2008, 10/2015, 24/2020
Art. 1 § 97 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 97 § 97*) Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des Landesgesundheitsfonds gegenüber Fondskrankenanstalten sowie deren Beziehungen zueinander
…würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden. (5) Wenn Leistungen gemäß § 96 Abs. 1 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt oder der Landesgesundheitsfonds gegenüber der sozialversicherten Person, dem Patienten oder der Patientin oder den unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen…
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