(1) Für Leistungen in der Sonderklasse dürfen, sofern die Patienten oder Patientinnen über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden, nur folgende Gebühren eingehoben werden:
a) eine Pauschale pro Krankheitsfall (LKF-Gebühr) oder die Pflegegebühren der allgemeinen Pflegeklasse;
b) folgende Sondergebühren:
1.Sondergebühren gemäß § 78 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 78 Abs. 2;
2. Sondergebühren als Zuschlag zur LKF-Gebühr oder zur Pflegegebühr für Leistungen in der Sonderklasse;
3. Sondergebühren für Heilmittel, Röntgensachkosten, Laboratoriumsuntersuchungen und ähnliche Aufwendungen;
4. Sondergebühren für weitere vom Patienten oder der Patientin ausdrücklich gewünschte Sonderleistungen der Krankenanstalt;
c)Beiträge gemäß § 85 Abs. 3;
d) Ärztehonorare.
(2) Die Sondergebühren gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 bis 4 dürfen nur insoweit eingehoben werden, als die Leistungen nicht bereits in der Kalkulation nach Abs. 1 lit. a berücksichtigt wurden.
Art. 1 § 91 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 91 4. Abschnitt Sonderbestimmungen für private Krankenanstalten
…§ 91 *) Anwendung von Bestimmungen des 3. Abschnittes (1) Für private Krankenanstalten sind folgende Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß anzuwenden: § 71 Abs. 4 zweiter Satz – Aufnahme in Anstaltsbehandlung – § 72…
Art. 1 § 96 § 96*) Abgeltung von Leistungen in Fondskrankenanstalten
…weiters nicht für jene Leistungen, die mit den folgenden Gebühren abgegolten werden: a) Sondergebühren gemäß § 78 Abs. 1 lit. b und c sowie § 79 Abs. 1 lit. b und c ; b) Gebühren für ambulatorische Behandlungen gemäß § 80 , soweit diese Leistungen nicht gemäß § 94b vom Landesgesundheitsfonds abgegolten werden; c) Gebühren…
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