L-BG
Gliederung
3. Abschnitt Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 5 Anwendung von Bestimmungen des L VBG
Auf die dienstliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beamten finden die Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG sinngemäß Anwendung. Wenn in den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LVBG implizit oder explizit eine Entscheidung des Dienstgebers vorgesehen ist, hat diese in Bezug auf Beamte durch einen Bescheid der Dienstbehörde zu ergehen, es sei denn, dem bekundeten Interesse des Beamten wird vollinhaltlich Rechnung getragen. An die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung (§ 10 Abs 2 Z 9) tritt ein Bescheid der Dienstbehörde.
§ 2 S.OG · S.OG · Salzburger Objektivierungsgesetz 2017
§ 2 Pflichten der mitwirkenden Personen
…der Vorschlags- oder Auswahlkommissionen sind, gehört die Teilnahme an einer vom Dienstgeber angebotenen besonderen Ausbildung für Mitglieder dieser Kommissionen zu den Dienstpflichten gemäß § 5 L-BG bzw § 12a L-VBG .…
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