(1) Die gemäß § 6 abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber haben, soweit nicht anderes bestimmt wird, bei der Abgabenbehörde für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Abgabenerklärung muss folgende personenbezogene Daten der Abgabepflichtigen enthalten: Name oder Firma, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, Wohnadresse oder Sitz, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen und gegebenenfalls die Firmenbuchnummer. Daneben sind Daten über die Unterkunft, insbesondere Name der Unterkunft, Adressen, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen, anzugeben. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Abgabenerklärung können von der Landesregierung mit Verordnung getroffen werden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, dass die Abgabepflichtigen an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der nächtigenden Person einzutragen sind. Die notwendigen Daten sind Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Ausweisnummer und Staatsangehörigkeit. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Abgabenbehörde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Abgabepflichtigen das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn
1. die Auswertung spätestens zehn Tage vor dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zugestellt worden ist und
2. die oder der Abgabepflichtige bis zum Abgabenfälligkeitszeitpunkt keine eigene Abgabenerklärung einreicht.
Gilt die Datenauswertung als Abgabenerklärung, kann die oder der Abgabepflichtige innerhalb von zwei Wochen nach dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt ihre Berichtigung beantragen. Wird einem solchen Antrag entsprochen, ist dies der oder dem Abgabepflichtigen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch im Zusammenhang mit der Übermittlung der nächsten Datenauswertung erfolgen und bewirkt die Verminderung der daraus folgenden Abgabenschuldigkeiten um den zu viel entrichteten Betrag.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 1.000 € nicht übersteigt,
1. die Abgabenerklärung nur einmal jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen ist oder
2. die Datenauswertung nur einmal jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln ist.
(4) Die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
(5) Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter gemäß § 7 Abs 3 haben der Abgabenbehörde für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres die Anzahl der vermittelten abgabepflichtigen und abgabebefreiten Nächtigungen und die Höhe der sich daraus ergebenden und jene der bereits entrichteten Abgabenbeträge bekannt zu geben. Sie haben die eingehobene allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag bis zum 15. des auf die Einhebung folgenden zweiten Monats abzuführen.
(6) Die Abgabenbehörde kann mit den Abgabepflichtigen ausgenommen im Fall des § 7 Abs 3 Vereinbarungen über die Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Diese Vereinbarungen können für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren abgeschlossen werden. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid. Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt dieser Vereinbarungen werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(7) Die gemäß Abs 2 erhobenen Daten können von der Abgabenbehörde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der Behörde bei statistischen Erhebungen verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Abs 2 soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden.
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