(1) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe wird
1. in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, von dessen Vollversammlung (§§ 8 ff Salzburger Tourismusgesetz 2003 – S.TG 2003) auf Antrag des Ausschusses (§§ 12 ff S.TG 2003),
2. in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und
3. in der Stadt Salzburg von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
durch Verordnung festgesetzt. Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes nur Teile des Gemeindegebietes umfasst, erfolgt die Festsetzung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe in diesem Gebiet gemäß Z 1 und außerhalb dieses Gebietes gemäß Z 2. Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes die Gebiete oder Teile der Gebiete mehrerer Gemeinden umfasst, kann die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe danach, zu welcher Gemeinde die Gebietsteile des Verbandes gehören, jeweils unterschiedlich festgesetzt werden. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt die Vollversammlung bzw die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung der Vollversammlung bzw der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) wirksam wird.
(2) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:
| 1. in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband oder ein Tourismusverband der Ortsklasse C (§ 34 S.TG 2003) besteht: | ||
| – von 1. Oktober 2024 bis 30. September 2026 | 3,00 € | |
| – ab 1. Oktober 2026 | 3,50 € | |
| 2. in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband der Ortsklasse B oder A besteht: | ||
| – von 1. Oktober 2024 bis 30. September 2026 | 4,00 € | |
| – ab 1. Oktober 2026 | 5,00 € | |
Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes der Ortsklasse B oder A nur Teile des Gemeindegebietes umfasst, gilt für die allgemeine Nächtigungsabgabe in diesem Gebiet die Obergrenze gemäß Z 2 und außerhalb dieses Gebietes die Obergrenze gemäß Z 1. 20 % des in Betracht kommenden Höchstbetrages dürfen nicht unterschritten werden.
(3) In der Verordnung gemäß Abs 1 können die in der Gemeinde vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismuseinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden.
(4) Die Verordnung gemäß Abs 1 kann sich nur auf Gebiete der Gemeinde beziehen, auf welchen kein Kurbezirk besteht.
(5) In Kurbezirken ist die allgemeine Nächtigungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs 1 und 3 mit der Maßgabe festzusetzen, dass die Festsetzung in Kurbezirken, für die kein Tourismusverband besteht, der Landesregierung obliegt. Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe hat zwischen 1,00 € und 5,00 € zu liegen.
(6) Die Landesregierung hat die Beträge gemäß Abs 2 und 5 durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
(7) Vor der Festsetzung der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß Abs 1 Z 3 ist der Tourismusverband anzuhören.
(8) Verordnungen der Vollversammlungen der Tourismusverbände gemäß Abs 1 und 5 sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
(9) Verordnungen gemäß Abs 1 und 5 treten frühestens sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Rückverweise
SNAG · Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
§ 5 Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe
…oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden. (4) Die Verordnung gemäß Abs 1 kann sich nur auf Gebiete der Gemeinde beziehen, auf welchen kein Kurbezirk besteht. (5) In Kurbezirken ist die allgemeine Nächtigungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs 1 und 3 mit der Maßgabe festzusetzen, dass die Festsetzung in Kurbezirken, für…
§ 18 Zweckwidmung
…1) Von den Erträgen aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe ist ein Betrag von 5 Cent je Nächtigung, für die die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist, zur Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden…
§ 11 Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe
…Nächtigungsabgabe ist als jährlicher Pauschalbetrag zu entrichten. Die Höhe des Pauschalbetrages darf nicht höher festgesetzt werden: 1. als das 380-Fache des gemäß § 5 Abs 1 oder des in Kurbezirken gemäß § 5 Abs 5 festgelegten Betrages samt Mobilitätsbeitrag bei Ferienwohnungen mit mehr als 130 …