§ 17 Abgabenerklärung, Fälligkeit
In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date
(1) Hinsichtlich der Abgabenerklärung gilt § 8 sinngemäß.
(2) Die Forschungsinstitutsabgabe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu dem im § 8 Abs 1 genannten Zeitpunkt an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
Rückverweise
SNAG · Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
§ 1 Gegenstand der Abgaben
…1) Das Land Salzburg erhebt im Landesgebiet eine allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag und eine besondere Nächtigungsabgabe. (2) In den Kurbezirken (§ 17 Abs 1 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997) der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein erhebt das Land Salzburg überdies…