§ 17 Abgabenerklärung, Fälligkeit
In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date
(1) Hinsichtlich der Abgabenerklärung gilt § 8 sinngemäß.
(2) Die Forschungsinstitutsabgabe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu dem im § 8 Abs 1 genannten Zeitpunkt an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
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