(1) Dem Kuratorium gehören an:
a) die für die Angelegenheiten der Sozialleistungen, der Kinder- und Jugendhilfe und der Integrationshilfe zuständigen Mitglieder der Landesregierung;
b) bis zu drei weitere von der Landesregierung entsandte Mitglieder, wobei die Mitglieder unter Einrechnung jener nach lit. a nicht mehr als vier betragen dürfen;
c) vier von der Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Vorarlberger Gemeindeverbandes bestellte Mitglieder.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind für die Dauer der Landtagsperiode, die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c für die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Periode zu entsenden bzw. zu bestellen. Sie führen ihre Geschäfte bis zur Entsendung bzw. Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung oder Befangenheit vertritt. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Abs. 1 lit. b und c durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung.
(5) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Sozialfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. In den Wirkungsbereich des Kuratoriums fallen insbesondere
a) die Festlegung der Fondsstrategie;
b) die Erstattung eines Vorschlages für die Festsetzung des Fondsbeitrages des Landes im Landesvoranschlag;
c) die Beschlussfassung über den Voranschlag einschließlich allfälliger Nachträge;
d) die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht;
e) die Antragstellung auf Entscheidung der Landesregierung (§ 61 Abs. 6);
f) die Beschlussfassung über die Bewilligung von Förderungen (§ 67 Abs. 2) und sonstigen Zuschüssen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem oder der Vorsitzenden übertragen ist.
(6) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2023
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 63 §63*)Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören an: a) die für die Angelegenheiten der Sozialleistungen, der Kinder- und Jugendhilfe und der Integrationshilfe zuständigen Mitglieder der Landesregierung; b) bis zu drei weitere von der Landesregierung entsandte Mitglieder, wobei die Mitglieder unter Einrechnung jener nac…
§ 64 § 64Vorsitzender oder Vorsitzende
…1) Vorsitzender oder Vorsitzende des Kuratoriums ist jenes Mitglied der Landesregierung (§ 63 Abs. 1 lit. a), das durch die Landesregierung bestimmt wird. (2) Dem oder der Vorsitzenden obliegen a) die Vertretung des Sozialfonds nach…
§ 66 §66*)Geschäftsführung, Geschäftsordnung
…sowie allenfalls weiterer zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes (§ 68) erforderlicher Unterlagen; g) die Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums nach § 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, nach § 63 Abs. 1 lit. b. (3…