(1) Vorsitzender oder Vorsitzende des Kuratoriums ist jenes Mitglied der Landesregierung (§ 63 Abs. 1 lit. a), das durch die Landesregierung bestimmt wird.
(2) Dem oder der Vorsitzenden obliegen
a) die Vertretung des Sozialfonds nach außen;
b) die Führung des Vorsitzes im Kuratorium;
c) die Leitung der Geschäftsführung, soweit sie nicht dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorbehalten ist (§ 65 lit. a);
d) die Erstattung von Berichten an das Kuratorium, soweit dies nicht dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorbehalten ist (§ 65 lit. b).
(3) Der oder die Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(4) Der oder die Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Kuratoriums erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.
(5) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Kuratoriums nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Sozialfonds abgewartet werden, so ist der oder die Vorsitzende berechtigt, namens des Kuratoriums tätig zu werden.
(6) Verfügungen gemäß Abs. 5 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und von dem oder der Vorsitzenden dem Kuratorium in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 64 § 64Vorsitzender oder Vorsitzende
(1) Vorsitzender oder Vorsitzende des Kuratoriums ist jenes Mitglied der Landesregierung (§ 63 Abs. 1 lit. a), das durch die Landesregierung bestimmt wird. (2) Dem oder der Vorsitzenden obliegen a) die Vertretung des Sozialfonds nach außen; b) die Führung des Vorsitzes im Kuratorium; c) die Leitun…