§ 61 § 61*)Beiträge des Landes und der Gemeinden — SLG
(1) Zu den vom Sozialfonds aufgrund seiner Aufgaben zu tragenden Kosten (§§ 58 und 59), die nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind, haben jährlich das Land einen Beitrag in Höhe von 60 % und die Gemeinden einen Beitrag in Höhe von 40 % zu leisten.
(2) 50 % des Beitrages der Gemeinden nach Abs. 1 sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem prozentualen Anteil aufzuteilen, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträge innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat.
(3) 50 % des Beitrages der Gemeinden nach Abs. 1 sind auf die einzelnen Gemeinden nach deren Finanzkraft aufzuteilen. Die Finanzkraft ist, mit Ausnahme des Betrages nach lit. c, unter Heranziehung der Beträge der Finanzierungsrechnung des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zu berechnen; der Betrag nach lit. c ist auf Basis jener Grundsteuermessbeträge zu berechnen, welche am 1. Jänner des zweitvorangegangenen Jahres der Berechnung der Grundsteuer zugrunde zu legen waren. Folgende Beträge nach lit. a bis e sind zusammenzuzählen:
a) Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach Abzug der Bedarfszuweisungen, jedoch vor Abzug der Landesumlage;
b) 100 % der Ertragsanteile an der Spielbankabgabe;
c) Grundsteuer von Steuergegenständen gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955 unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 %;
d) 100 % des Aufkommens an Kommunalsteuer;
e) Beträge, welche die Gemeinde von anderen Gemeinden aufgrund von Betriebsansiedelungen oder -erweiterungen zum Ausgleich für dadurch erlangte Vorteile oder dadurch geschaffene Belastungen erhält; die Zahlungen bedürfen einer schriftlichen Grundlage, aus der die Höhe und der Zweck hervorgehen.
Von den Beträgen nach lit. a bis e sind Beträge im Sinne der lit. e, welche die Gemeinde zugunsten anderer Gemeinden entrichtet, abzuziehen.
(5) Soweit dem Sozialfonds die finanzielle Bedeckung fehlt, hat das Land vorübergehend gegen nachträgliche Verrechnung mit seinen Vorschüssen und Beiträgen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(6) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Beitragspflicht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag des Sozialfonds oder einer Gemeinde die Landesregierung mit Bescheid. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Entstehung der zu tragenden oder zu ersetzenden Kosten bzw. nach Einlangen der Mitteilung über die Aufteilung der Beiträge und Vorschüsse auf das Land und die einzelnen Gemeinden zu stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2020
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