Dem für die Angelegenheiten der Sozialleistungen zuständigen Mitglied der Landesregierung obliegen in dessen Bereich
a) die Vorbereitung und Durchführung der vom Kuratorium zu fassenden Beschlüsse;
b) die Erstattung von Berichten an das Kuratorium;
c) die Entscheidung über Ausgaben nach § 58 Abs. 1 lit. c, wenn sie im Einzelfall den Betrag nicht übersteigen, für den in sinngemäßer Anwendung der Geschäftsordnung der Landesregierung eine kollegiale Beschlussfassung notwendig ist; bei wiederkehrenden Leistungen an den gleichen Empfänger obliegt dem genannten Mitglied der Landesregierung die Entscheidung, wenn die Ausgaben in ihrer Gesamtheit diesen Betrag im Jahr nicht übersteigen;
d) die Bedeckung der Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 59 Abs. 4;
e) die Berechnung und Mitteilung des Beitrages des Landes gemäß § 61 Abs. 1, der Beitragsanteile der Gemeinden gemäß § 61 Abs. 2 und 3 sowie der Vorschüsse gemäß § 61 Abs. 4.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2023
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 66 §66*)Geschäftsführung, Geschäftsordnung
…1) Die Geschäftsführung des Sozialfonds obliegt dem Amt der Landesregierung. Sie umfasst die administrative Unterstützung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung gemäß § 65. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Sozialfonds zu erlassen; diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über a) die Möglichkeit des…
§ 64 § 64Vorsitzender oder Vorsitzende
…außen; b) die Führung des Vorsitzes im Kuratorium; c) die Leitung der Geschäftsführung, soweit sie nicht dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorbehalten ist (§ 65 lit. a); d) die Erstattung von Berichten an das Kuratorium, soweit dies nicht dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorbehalten ist (§ 65 lit…