(1) Leistungen der Grundversorgung sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zählen. Subsidiär schutzberechtigte Personen unterliegen allerdings nicht dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes, sondern des 2. Abschnittes (Sozialhilfe).
(2) Leistungen der Grundversorgung können nur Fremden gewährt werden, die ihren Aufenthalt in Vorarlberg haben.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 34 § 34Nachträgliche Änderungen
…1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27), die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben der Bezirkshauptmannschaft jede Änderung in den für die Weitergewährung der Leistungen maßgebenden Verhältnissen längstens binnen eines Monats anzuzeigen. (2…
§ 29 § 29*)
…1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27) haben Anspruch auf die in den Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG vorgesehenen Leistungen. Die Leistungen gebühren nur…
§ 31 § 31Informationspflicht,Mitwirkungspflichten
…1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27) sind bei ihrer Übernahme in die Grundversorgung über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren; es ist ihnen mitzuteilen, wo sie…