(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27) sind bei ihrer Übernahme in die Grundversorgung über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren; es ist ihnen mitzuteilen, wo sie betreut werden, medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können und welche Organisationen oder Personengruppen eine einschlägige Rechtsberatung leisten oder ihnen sonst behilflich sind. Nach Möglichkeit haben alle Informationen schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.
(2) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27) sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich die Person den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Wird der Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nachgekommen, können die Leistungen der Grundversorgung, ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung), unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abgelehnt, herabgesetzt oder unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen gewährt werden. Auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nachweislich hinzuweisen.
(4) Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin nach § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 30 § 30*)Art des Verfahrens, Zuständigkeit
…eine Hilfs- oder Schutzbedürftigkeit oder die Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben ist; b) Leistungen nach § 31 Abs. 3 abgelehnt, herabgesetzt oder unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden; c) Leistungen nach § 34 Abs. 2 und 3 eingestellt oder…