(1) Sofern das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands von der Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstückes nicht bereits offenkundig ist, durch von dem betreibenden Gläubiger vorgelegte Urkunden erwiesen oder von dem Exekutionsgericht bereits von Amts wegen erhoben worden ist oder sogleich vom Meistbietenden durch die Vorlage der entsprechenden Bestätigung, Bescheinigung oder Urkunde nachgewiesen wird, hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst wirksam wird:
1. mit der Erteilung der erforderlichen Zustimmung zum Rechtserwerb durch die zuständige Grund-verkehrsbehörde oder eine an ihre Stelle tretende verwaltungsgerichtliche Entscheidung; oder
2. mit der Vorlage einer Urkunde, aus der sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner grundverkehrs-behördlichen Zustimmung bedarf; als solche kommen insbesondere in Betracht:
a) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:
aa) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 2 Abs 5 oder 6, oder gemäß § 7 Abs 2 Z 2, 12, 13, 14 oder 15;
bb) eine Erklärung des Rechtserwerbers über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 2 Z 1;
cc) eine Erklärung des Rechtserwerbers über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 4 in Verbindung mit den dort angeführten Unterlagen;
b) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit Baugrundstücken:
aa) eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß § 12 Abs 2;
bb) eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1; oder
cc) eine Selbsterklärung im Sinn des § 14 Abs 4,
c) in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:
aa) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 21 Abs 3;
bb) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 22 Abs 2;
cc) eine Bestätigung gemäß § 28 Abs 3
dd) eine Erklärung des Rechtserwerbers gemäß den §§ 21 Abs 2 oder 22 Abs 3 oder über das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 2 Z 1 oder 2.
(2) Der Meistbietende ist vom Exekutionsgericht aufzufordern:
1. innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung zum Rechtserwerb gemäß Abs 1 Z 1 bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu beantragen, oder
2. innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die für den Rechtserwerb erforderlichen Urkunden gemäß Abs 1 Z 2 vorzulegen.
(3) Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags ist für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn dem Exekutionsgericht
1. der Bescheid über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung vorgelegt wird;
2. innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 2 Z 2 er-forderlichen Urkunden vorgelegt werden; oder
3. nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid vorgelegt wird, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen worden ist.
(4) Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekutionsgericht gemäß Abs 2 Z 1 festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.
(5) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuberaumen, wenn
1. nicht innerhalb der gemäß Abs 2 Z 1 festgesetzten Frist ein Antrag auf Erteilung der grundver-kehrsbehördlichen Zustimmung gestellt wird;
2. dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 2 Z 2 erforderlichen Urkunden vorgelegt werden; oder
3. dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid zukommt, mit dem der Antrag abgewiesen worden ist, und dieser Bescheid rechtskräftig wird.
Rückverweise
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 33 Verfahren bei Zuschlagserteilung
(1) Sofern das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands von der Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstückes nicht bereits offenkundig ist, durch von dem betreibenden Gläubiger vorgelegte Urkunden erwiesen oder von dem Exekutionsgericht bereits von Amts wegen erhoben worden ist oder sogleich vom Meistb…
§ 37 Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft und freiwillige Feilbietung
…1) Auf die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) sind die §§ 33 bis 36 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks (§§ 87a Notariatsordnung) sind die §§ 33 bis 36 Abs 1 entsprechend…
§ 34 Erneute Versteigerung
…ihre Stelle tretende verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Zustimmung zu ihrem Rechtserwerb vorlegen; oder 2. die dem Exekutionsgericht die für ihren Erwerb erforderlichen Urkunden gemäß § 33 Abs 1 Z 2 vorlegen. (4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Erwerb im Weg der Versteigerung ist innerhalb von vier Wochen nach der…
§ 25 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
…des Hauptwohnsitzes dienen soll und es sich bei dem Ausländer um einen ehemals österreichischen Staatsbürger handelt, der die Staatsbürgerschaft nicht infolge Entziehung (§§ 33 oder 34 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) verloren hat; dies gilt auch für den Erwerb einer solchen Person gemeinsam mit ihrem Ehegatten oder eingetragenen Partner; oder…