(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung müssen mindestens sechs Monate liegen.
(2) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Anbot stets nach § 85 Abs 2 EO, soweit nicht Abs 6 anzuwenden ist.
(3) Sofern nicht deren Rechtserwerb offenkundig keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf, dürfen beim erneuten Versteigerungstermin als Bieter nur Personen zugelassen werden,
1. die dem Exekutionsgericht einen rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder eine an ihre Stelle tretende verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Zustimmung zu ihrem Rechtserwerb vorlegen; oder
2. die dem Exekutionsgericht die für ihren Erwerb erforderlichen Urkunden gemäß § 33 Abs 1 Z 2 vorlegen.
(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Erwerb im Weg der Versteigerung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat über diese Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach ihrem Einlangen zu entscheiden. Über Beschwerden gegen solche Bescheide hat das Landesverwaltungsgericht ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu ent-scheiden.
(5) Wenn beim erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde davon zu verständigen.
(6) Wird eine erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung
1. nicht innerhalb der gemäß § 33 Abs 2 Z 1 festgesetzten Frist einen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gestellt hat, oder
2. dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß § 33 Abs 2 Z 2 erforderlichen Urkunden vorgelegt hat,
sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
Rückverweise
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 44 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen
…gemäß § 33 Abs 2 Z 2 oder § 35 Abs 1 Z 2; 2. eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß § 34 teilnehmen zu wollen; 3. die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer Versteigerung einer gemeinschaftlichen Lie-genschaft oder einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 37; oder 4…
§ 34 Erneute Versteigerung
(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung müssen mindestens sechs Monate liegen. (2) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Anbot stets nach § 85 Abs 2 EO, soweit nicht Abs 6 anzuwenden ist. (3) Sofern nicht deren Rechtserwerb offenkun…