(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei welchen der Rechtserwerber erklärt, dass der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung seines zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen oder für den daran anschließenden Ruhestand beabsichtigten Hauptwohnsitzes dienen wird, sind der gemäß § 20 Abs 3 zuständigen Grundverkehrsbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für die Rechtsgeschäfte der nahen Angehörigen (§ 24 Abs 2 Z 1) eines solchen Ausländers, die dieses Wohnsitzerfordernis erfüllen.
(2) In der Anzeige ist für die Aufnahme der Nutzung eine Frist ab Abgabe der Erklärung anzugeben. Sie darf, wenn das Rechtsgeschäft ein bebautes Grundstück betrifft, ein Jahr nicht überschreiten; bei Notwendigkeit einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes oder bei unbebauten Grundstücken kann die Frist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens allgemein erforderlichen Zeit bis längstens fünf Jahre bemessen werden. Eine vom Rechtserwerber zu lang bemessene Frist kann von der zuständigen Grundverkehrsbehörde unter Mitberücksichtigung der Umstände des Rechtserwerbers kürzer bestimmt werden.
(3) Die gemäß § 20 Abs 3 zuständige Grundverkehrsbehörde hat über die erfolgte vollständige Anzeige unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Sie hat aber die Ausstellung der Bestätigung zu versagen, wenn
1. wegen der Umstände des Einzelfalles, die sich aus dem Rechtsgeschäft, den Angaben in der Anzeige und offenkundigen Tatsachen ergeben, zu befürchten ist, dass der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nicht seiner Erklärung gemäß nutzen wird;
2. die beabsichtigte Nutzung raumordnungsrechtlich unzulässig ist; oder
3. der Rechtserwerb dem Grundsatz des sparsamen Umganges mit Grund und Boden widerspricht.
(4) § 27 Abs 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 44 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen
…1) Auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 28 Abs 3 ist diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt: 1. die Anzeige einer…
§ 24 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
…1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei welchen der Rechtserwerber ein nicht-gleichgestellter Ausländer (§ 22) ist, bedürfen, sofern nicht ein bloß anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 28 vorliegt, zu ihrer vollen Wirksamkeit einer Zustimmung der gemäß § 20 Abs 3 zuständigen Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben: 1. die Übertragung des Eigentums…
§ 43 Ersitzung und Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund
…Richtigkeit der Angaben gemäß Z 1 erforderlichen Unterlagen oder Bescheinigungsmittel; 3. eine Nutzungserklärung gemäß § 16 oder § 17 oder § 28 Abs 1. (3) Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ein originärer Eigentumserwerb nicht in der erweislichen Absicht der Umgehung der Bestimmungen…
§ 33 Verfahren bei Zuschlagserteilung
…aa) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 21 Abs 3; bb) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 22 Abs 2; cc) eine Bestätigung gemäß § 28 Abs 3 dd) eine Erklärung des Rechtserwerbers gemäß den §§ 21 Abs 2 oder 22 Abs 3 oder über das Vorliegen einer der Voraussetzungen…