(1) Der Rechtserwerb durch Ersitzung und der Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund (§ 418 ABGB) ist der zuständigen Grundverkehrsbehörde anzuzeigen (§ 48 Abs 1).
(2) Einer Anzeige sind anzuschließen:
1. die zur Beurteilung, ob ein originärer Eigentumserwerb tatsächlich stattgefunden hat, erforderlichen Angaben;
2. die zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben gemäß Z 1 erforderlichen Unterlagen oder Bescheinigungsmittel;
3. eine Nutzungserklärung gemäß § 16 oder § 17 oder § 28 Abs 1.
(3) Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ein originärer Eigentumserwerb nicht in der erweislichen Absicht der Umgehung der Bestimmungen des 1. Hauptstücks dieses Gesetzes vorgetäuscht wurde. Andernfalls hat die zuständige Grundverkehrsbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
Rückverweise
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 44 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen
…oder einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 37; oder 4. die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß § 43. (2) Auf die Abgabe einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1 sind die §§ 14 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe…
§ 50 Zulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung
…beigeschlossen sind: 1. ein rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die erfolgte Zustimmung oder eine Bescheinigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde gemäß § 43 Abs 3; oder 2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Urkunde, aus dem bzw der sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; als solche kommen…
§ 48 Verfahrensvorschriften
…Vollendung der Tatbestandsvoraussetzungen, die nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts zu einem originären Eigentumserwerb durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremdem Grund führen (§ 43), bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn um die Ausstellung einer im § 50 Abs 1 Z…