S.GBG
Gliederung
2. Teil Dienstrechtliche Gleichbehandlung
1. Abschnitt Gleichbehandlungsgebot
§ 4 Verbot der Diskriminierung
Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem der im § 1 genannten Gründe unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:
1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses;
2. bei der Festsetzung des Entgelts;
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen;
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung;
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen);
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen;
7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
§ 4 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 4 Verbot der Diskriminierung
…§ 4 Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem der im § 1 genannten Gründe unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht…
§ 2 Anwendungsbereich
…in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der Stadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen oder die Ansprüche gemäß § 4 Z 2 bis 7 iVm den §§ 13 bis 19 aus einem solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltend machen; 2. Personen, die sich um…
§ 14 Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
…§ 14 Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 3 hat die oder der Bedienstete Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene…
§ 13 Festsetzung des Entgelts
…§ 13 Erhält eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 2 durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als…
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