§ 4 Verbot der Diskriminierung
In Kraft seit 01. Mai 2006
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Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem der im § 1 genannten Gründe unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:
1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses;
2. bei der Festsetzung des Entgelts;
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen;
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung;
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen);
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen;
7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
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