Erhält eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 2 durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter, der nicht diskriminiert worden ist, hat sie bzw er Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Dieser Entschädigungsanspruch beträgt mindestens das Dreifache der monatlichen Entgeltsdifferenz zwischen der diskriminierten und der nicht diskriminierten Person.
S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 2 Anwendungsbereich
…einschließlich der Stadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen oder die Ansprüche gemäß § 4 Z 2 bis 7 iVm den §§ 13 bis 19 aus einem solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltend machen; 2. Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich…
§ 20 Geltendmachung von Ansprüchen
…der Kündigung, der Entlassung, der Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses geltend zu machen. 5. Für Ansprüche nach den §§ 13 bis 15 und 19 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB. (2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 16 gegenüber der…
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