Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Sinn dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1.die Gleichbehandlungskommissionen des Landes (in der Folge “Kommissionen” genannt, §§ 34 bis 38);
2.die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst (§§ 39 und 40);
3.der Salzburger Monitoringausschuss (in der Folge auch „Monitoringausschuss“ genannt, §§ 40a und 40b );
4.die Kontaktfrauen (§§ 41 und 42).
§ 30 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 30 Einteilung
…§ 30 Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Sinn dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind: 1. die Gleichbehandlungskommissionen des Landes…
§ 2 Anwendungsbereich
…Art. 14 Abs. 2 und des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind nur die §§ 30 bis 34, 38 und 39 anzuwenden.…
§ 32 Geheimhaltung
…§ 32 (1) Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und…
§ 31 Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme
…Abs. 2 bis 6 und 2. für die Kontaktfrauen in Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß § 42. (2) Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, dürfen in der Ausübung ihrer Funktion…
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