§ 30 Einteilung
In Kraft seit 01. Februar 2018
Up-to-date
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Sinn dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. die Gleichbehandlungskommissionen des Landes (in der Folge “Kommissionen” genannt, §§ 34 bis 38);
2. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst (§§ 39 und 40);
3. der Salzburger Monitoringausschuss (in der Folge auch „Monitoringausschuss“ genannt, §§ 40a und 40b );
4. die Kontaktfrauen (§§ 41 und 42).
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