Auf die Magistrats-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Magistratsdienst sind die §§ 30 Z 1 und 2 und 31 bis 40 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
§ 43 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 43 Anwendbares Recht
…§ 43 Auf die Magistrats-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Magistratsdienst sind die §§ 30 Z 1 und 2 und…
§ 53
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2006 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 31 Abs 1 und die §§ 43 bis 45 im Verfassungsrang. (2) Gleichzeitig treten folgende Gesetze außer Kraft: 1. Landes-Gleichbehandlungsgesetz , LGBl Nr 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr…