(1) Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Person vertraulich zu behandeln sind.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung einer unter § 30 fallenden Funktion.
S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 33 Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
…gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder 2. die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten(zB durch eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß § 32) grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.…
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