§ 8 § 8 — NÖ FTG 2025
(1) Leistende Stelle für Förderungen im Sinne des § 4 ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 5) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 6) obliegt.
(2) Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz – BWG erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
§ 9 NÖ FTG 2025 · NÖ FTG 2025 · NÖ Fördertransparenzgesetz 2025
§ 9 Abfrageberechtigte Stellen
…Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle (§ 8) sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 5) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen…
§ 12 Leistungsmitteilungen
…1) Die leistenden Stellen (§ 8) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 4, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen…
§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Transparenzdatenbank
…IV. Datenschutz (1) Sofern eine leistende Stelle (§ 8) personenbezogene Daten für die Zwecke des Abschnitts II. verarbeitet, ist sie Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des…
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