§ 16 § 16 — NÖ FTG 2025
(1) Sofern eine leistende Stelle (§ 8) personenbezogene Daten für die Zwecke des Abschnitts II. verarbeitet, ist sie Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSG-VO; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 4. März 2021, S. 35, für Datenverarbeitungstätigkeiten, die Datenquellen gemäß § 23 TDBG 2012 bereitstellen.
(2) Sofern eine Abfrageberechtigte Stelle (§ 9) personenbezogene Daten für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet, ist sie Empfängerin gemäß Art. 4 Z 9 DSGVO; erfolgt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Datenverarbeitungstätigkeiten für eigene Zwecke, ist sie Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für diese Datenverarbeitungstätigkeiten.
(3) Die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den jeweiligen Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für die Zwecke dieses Gesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2025 (§ 22 Abs. 3 TDBG 2012) zulässig.
(4) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch leistende Stellen (§ 8) zulässig, soweit und solange dies
1. zur Abwicklung der Förderungen (§ 4) unbedingt erforderlich ist und
2. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 3) durch die leistenden Stellen (§ 8) getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird (im Sinne des Art. 32 DSGVO).
(5) Der Verarbeitungszweck der Abwicklung der Förderung umfasst insbesondere:
1. Prüfung von Förderansuchen und Förderanträgen insbesondere hinsichtlich der Fördervoraussetzungen;
2. Vermeidung von unerwünschten Doppel- bzw. Mehrfachförderungen;
3. Entscheidung über das Förderansuchen bzw. den Förderantrag;
4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung;
5. Rückforderung der Fördermittel bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes;
6. Übermittlung der in die Transparenzdatenbank einzumeldenden Daten;
7. Personenbezogene Abfrage der in Z 6 genannten Daten.
(6) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Name oder Bezeichnung;
2. Adresse;
3. Geburtsdatum;
4. Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E Government-Gesetz – E-GovG oder Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
5. verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Bereiche „Zur Person–Transparenzdatenbank“ (ZP-TD) und Amtliche Statistik (AS);
6. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten;
7. Kontaktdaten;
8. Förderungsart und Förderungsgegenstand;
9. Einkommen;
10. Finanzpläne;
11. wirtschaftliche Unterlagen;
12. Bankverbindung (IBAN und BIC);
13. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen;
14. Entscheidung über die Förderung;
15. Informationen zur Abwicklung der Förderung sowie zur allfälligen Rückforderung;
16. Informationen zur widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung;
17. Daten über Familienangehörige, im selben Haushalt lebende Personen oder sonstige Personen, wenn deren Nahebeziehung zur Leistungsempfängerin oder zum Leistungsempfänger (zum Beispiel im Hinblick auf das Einkommen) für die Vergabe einer Förderung relevant ist.
§ 16 NÖ FTG 2025 · NÖ FTG 2025 · NÖ Fördertransparenzgesetz 2025
§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Transparenzdatenbank
…Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2025 (§ 22 Abs. 3 TDBG 2012) zulässig. (4) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO der potentiellen…
§ 17 Berichtigung und Löschung
…1) Verantwortliche gemäß § 16 haben personenbezogene Daten, die zur Erstellung einer Datenquelle gemäß § 23 TDBG 2012 verarbeitet werden und geeignet sind, fehlerhafte Einträge in der Transparenzdatenbank…
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