Vorwort/Präambel
Ziele des Gesetzes sind
1. die Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 138/2024,
2. die Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Etablierung eines Förderberichtes sowie
3. die Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Etablierung eines Gemeindeförderberichtes.
Der Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst die Regelung des Förderwesens für sämtliche aus Landesmitteln gewährte Förderungen, sofern kein anderer Gesetzgeber zu deren Regelung zuständig ist.
(1) Eine Förderung im Sinne dieses Abschnitts liegt vor, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehört:
1. Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
2. Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EstG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
4. Direkte Förderungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
5. Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
6. Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes – AHG geleistet werden;
Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E Government-Gesetz -E-GovG).
(1) Leistungsverpflichtete bzw. Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
1. der Allgemeinheit,
2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
3. eines bestimmten einzelnen Begünstigten
zu verwenden.
Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 in Verbindung mit § 11 TDBG 2012.
(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinne des § 4 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger.
(1) Leitungsdefinierende Stellen für Förderungen im Sinne des § 4 sind
1. die NÖ Landesregierung sowie
2. vom Land Niederösterreich verschiedene Rechtsträger, sofern die Rechtsträger hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.
(2) Die Rolle der leistungsdefinierenden Stelle nach Abs. 1 Z 1 wird von jener Organisationseinheit der Landesverwaltung wahrgenommen, in deren Verantwortungsbereich das jeweilige Förderprogramm fällt.
(1) Leistende Stelle für Förderungen im Sinne des § 4 ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 5) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 6) obliegt.
(2) Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz – BWG erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle (§ 8) sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 5) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 6) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.
Werden Förderungen im Sinne des § 4 von einem vom Land Niederösterreich verschiedenen Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistung abwickelt bzw. gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Das Land hat für diese Rechtsträger die Verpflichtung zur Einhaltung dieses Abschnittes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, erforderlichenfalls durch entsprechende privatrechtliche Verpflichtung der Rechtsträger.
(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen (§ 7) verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.
(2) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 7) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 4 ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und Z 6 2012 ist anzuwenden.
(3) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 7) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
(1) Die leistenden Stellen (§ 8) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 4, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen. Ungeachtet des § 12 TDBG 2012 erfolgt die Mitteilung im datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich der leistenden Stelle.
(2) Die Mitteilungen haben nach Maßgabe der §§ 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b sowie der §§ 28 und 29 Abs. 1 TDBG 2012 zu erfolgen.
(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die leistenden Stellen (§ 8) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen (§ 9), sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 TDBG 2012 notwendig ist, spätestens vor Gewährung einer Förderung gemäß § 4 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.
Die Landesregierung hat jährlich beginnend ab dem Jahr 2026 einen Förderbericht über die im vorangegangenen Jahr ausbezahlten Förderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4, mit Ausnahme jener Förderungen, die Gemeinden oder Rechtsträgern, die im überwiegenden Teil im Eigentum von Gemeinden stehen, zufließen und an andere Personen nicht vergeben werden dürfen, zu erstellen. Andere landesgesetzlich vorgesehene Förderberichtspflichten bleiben unberührt.
Die Landesregierung hat jährlich einen Gemeindeförderbericht über die im vorangegangenen Jahr ausbezahlten Förderungen, die Gemeinden oder Rechtsträgern, die im überwiegenden Teil im Eigentum von Gemeinden stehen, zufließen und an andere Personen nicht vergeben werden dürfen, zu erstellen.
(1) Sofern eine leistende Stelle (§ 8) personenbezogene Daten für die Zwecke des Abschnitts II. verarbeitet, ist sie Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSG-VO; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 4. März 2021, S. 35, für Datenverarbeitungstätigkeiten, die Datenquellen gemäß § 23 TDBG 2012 bereitstellen.
(2) Sofern eine Abfrageberechtigte Stelle (§ 9) personenbezogene Daten für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet, ist sie Empfängerin gemäß Art. 4 Z 9 DSGVO; erfolgt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Datenverarbeitungstätigkeiten für eigene Zwecke, ist sie Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für diese Datenverarbeitungstätigkeiten.
(3) Die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den jeweiligen Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für die Zwecke dieses Gesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2025 (§ 22 Abs. 3 TDBG 2012) zulässig.
(4) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch leistende Stellen (§ 8) zulässig, soweit und solange dies
1. zur Abwicklung der Förderungen (§ 4) unbedingt erforderlich ist und
2. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 3) durch die leistenden Stellen (§ 8) getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird (im Sinne des Art. 32 DSGVO).
(5) Der Verarbeitungszweck der Abwicklung der Förderung umfasst insbesondere:
(1) Verantwortliche gemäß § 16 haben personenbezogene Daten, die zur Erstellung einer Datenquelle gemäß § 23 TDBG 2012 verarbeitet werden und geeignet sind, fehlerhafte Einträge in der Transparenzdatenbank zu bewirken (nach Maßgabe der Art. 16 und 17 DSGVO), zu diesem Zweck unverzüglich zu übermitteln (insbesondere in den Fällen des § 12 Abs. 3). Kann die Berichtigung oder die Löschung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25 TDBG 2012 ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen oder zu löschen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.
(2) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Gesetzes verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht – sieben Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Abschnitts III. darf die NÖ Landesregierung als Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO personenbezogene Daten folgender Kategorien verarbeiten:
1. Vor- und Nachname der Leistungsempfängerin bzw. des Leistungsempfängers (§ 5),
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1 sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister,
3. Postleitzahl und Ortsname des Hauptwohnsitzes bzw. des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft,
4. Förderungsname, Höhe des Förderbetrages sowie Datum der Auszahlung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Daten aus Gründen des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht mehr erforderlich sind und spätestens nach Ablauf von sieben Jahren.
(3) Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes automationsunterstützt verarbeitet werden, sind lückenlos zu protokollieren. Protokolldaten sind drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
(4) Zur Erfüllung der Zwecke des Abschnitts III. ist die NÖ Landesregierung berechtigt, Förderberichte und Gemeindeförderberichte, die die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten über Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger (§ 5) enthalten, im Internet auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu veröffentlichen.
(5) Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten gemäß Abs. 4 ist nach Ablauf von drei Jahren zu löschen.
Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
1. Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. 20/1949 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025,
2. Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2025,
3. E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2025,
4. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025,
5. Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012,
6. Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2023,
7. Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2025, BGBl. II Nr. 41/2025.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Verpflichtungen zur Vornahme von Leistungsmitteilungen betreffend Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 und 2 sind ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 sind ab 28. August 2026 zu erfüllen.
Das Land Niederösterreich bekennt sich zur umfassenden Transparenz des Förderwesens.
a. diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012 in Verbindung mit § 11 TDBG 2012 an Dritte weitergeben und
b. die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der im Abs. 1 genannten Förderarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinne des § 3 TDBG 2012.
(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(5) Als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Förderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Niederösterreich gewährt werden,
2. Förderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden und
3. Förderungen, die aus Mitteln des Landes Niederösterreich, die von vom Land Niederösterreich verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, abgewickelt werden.
(6) Nicht als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Gesellschafterzuschüsse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 4 TDBG 2012,
2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie
3. Zahlungen im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948.
1. Prüfung von Förderansuchen und Förderanträgen insbesondere hinsichtlich der Fördervoraussetzungen;
2. Vermeidung von unerwünschten Doppel- bzw. Mehrfachförderungen;
3. Entscheidung über das Förderansuchen bzw. den Förderantrag;
4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung;
5. Rückforderung der Fördermittel bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes;
6. Übermittlung der in die Transparenzdatenbank einzumeldenden Daten;
7. Personenbezogene Abfrage der in Z 6 genannten Daten.
(6) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Name oder Bezeichnung;
2. Adresse;
3. Geburtsdatum;
4. Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E Government-Gesetz – E-GovG oder Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
5. verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Bereiche „Zur Person–Transparenzdatenbank“ (ZP-TD) und Amtliche Statistik (AS);
6. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten;
7. Kontaktdaten;
8. Förderungsart und Förderungsgegenstand;
9. Einkommen;
10. Finanzpläne;
11. wirtschaftliche Unterlagen;
12. Bankverbindung (IBAN und BIC);
13. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen;
14. Entscheidung über die Förderung;
15. Informationen zur Abwicklung der Förderung sowie zur allfälligen Rückforderung;
16. Informationen zur widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung;
17. Daten über Familienangehörige, im selben Haushalt lebende Personen oder sonstige Personen, wenn deren Nahebeziehung zur Leistungsempfängerin oder zum Leistungsempfänger (zum Beispiel im Hinblick auf das Einkommen) für die Vergabe einer Förderung relevant ist.