§ 7a 2a. Abschnitt
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date
S.CampG
Gliederung
2. Abschnitt Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen
§ 7a 2a. Abschnitt
Auf dem Stellplatz eines Campingplatzes dürfen bestehen:
1. jeweils ein Wohnmobil, ein Wohnwagen oder ein Mobilheim,
2. ein oder mehrere Zelte,
3. handelsübliches Zubehör zu Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Mobilheimen,
4. bauliche Anlagen gemäß § 7b Abs 2 zweiter Satz und
5. ein Kraftfahrzeug.
Etwaige behördliche Bewilligungserfordernisse nach anderen Gesetzen und die Vorgaben dieses Gesetzes sind zu beachten.
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