(1) Die nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.
(2) Auf Informationsbegehren gemäß Art 67 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes anzuwenden.
Rückverweise
S. PMG 2014 · Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014
§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
…im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder die Tätigkeiten eines Beraters oder einer Beraterin ausübt, nach den Bestimmungen der §§ 23 oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.…
§ 29 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu
…1) Dieses Gesetz tritt in Kraft: 1. im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014; 2. die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie…