S. PMG 2014
Gliederung
2. Abschnitt Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz
§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder die Tätigkeiten eines Beraters oder einer Beraterin ausübt, nach den Bestimmungen der §§ 23 oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
§ 10 S. PMG 2014 · S. PMG 2014 · Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014
§ 10 Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
…§ 10 Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder die Tätigkeiten eines…
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