§ 66 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
S. KBBG
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 66 Eigener Wirkungsbereich
Rückverweise
Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
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