(1) Als Gastkind im Sinn dieser Bestimmung gilt ein Kind,
1. das in einer institutionellen Einrichtung eines öffentlichen Rechtsträgers betreut wird, deren Rechtsträger nicht die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des betreuten Kindes ist, oder
2.das in einer institutionellen Einrichtung eines privaten Rechtsträgers betreut wird, wenn der private Rechtsträger von einer anderen Gemeinde als der des Hauptwohnsitzes des betreuten Kindes zur Bedarfsdeckung gemäß § 5 Abs 10 herangezogen wurde.
(2) Für die Betreuung eines Gastkindes in einer institutionellen Einrichtung gebührt im Fall des Abs 1 Z 1 der Gemeinde, welche Rechtsträger der Einrichtung ist, oder im Fall des Abs 1 Z 2 der Gemeinde, welche den privaten Rechtsträger gemäß § 5 Abs 10 zur Bedarfsdeckung herangezogen hat („Betreuungsgemeinde“), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein finanzieller Ausgleich, der von der Hauptwohnsitzgemeinde des betreuten Kindes an die Gemeinde der Betreuung zu leisten ist („Gastkinderbeitrag“).
(3) Die Verpflichtung zur Leistung des Gastkinderbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde setzt voraus, dass
2. die/der Bürgermeister(in) der Hauptwohnsitzgemeinde im Einzelfall auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten die Tragung des Gastkinderbeitrags durch die Hauptwohnsitzgemeinde zugesagt hat. Eine solche Zusage hat jedenfalls zu erfolgen, wenn
a) der sich aus der Berufstätigkeit der/des Erziehungsberechtigten an Werktagen, ausgenommen Samstage, von mindestens 20 Wochenstunden je Erziehungsberechtigten ergebende Betreuungsbedarf oder ein auf Grund einer Beeinträchtigung des Kindes bestehender besonderer Betreuungsbedarf in Einrichtungen der Hauptwohnsitzgemeinde als deren Rechtsträger oder in Einrichtungen privater Rechtsträger, für welche die Hauptwohnsitzgemeinde einen Bedarf ausgesprochen hat, nicht gedeckt werden kann, und
b) eine Zusage gemäß Z 1 nicht vorliegt oder ein gemäß Z 1 festgelegtes Kontingent bereits ausgeschöpft ist.
Anträge gemäß Z 2 sind außer in begründeten Fällen, wie einem unvorhersehbaren Wechsel des Wohnsitzes oder einem Wechsel des Arbeitsgebers, der einen unterjährigen Betreuungsbeginn oder ein anderes Betreuungsausmaß rechtfertigt, bis längstens bis 31. Mai vor dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres, für das im Fall einer Zusage Gastkinderbeiträge zu leisten wären, zu stellen; über Anträge gemäß Z 2 hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Die Verweigerung einer Zusage gemäß Z 2 hat jedenfalls in Bescheidform zu erfolgen. Über Berufungen und Beschwerden ist innerhalb von 3 Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Zusagen gemäß Abs 3 Z 1 und 2 können befristet werden, jedoch nur mit dem Ende eines Kinderbetreuungsjahres. Zusagen des Bürgermeisters gemäß Abs 3 Z 2 können darüber hinaus auch unter der Bedingung des Fortbestands des Hauptwohnsitzes in der betreffenden Gemeinde oder eines besonderen Betreuungsbedarfs im Sinn des Abs 3 Z 2 lit a erteilt werden. Zusagen gemäß Abs 3 Z 2 sind, außer in begründeten Fällen, bis 30. Juni vor Beginn des Kinderbetreuungsjahres, für das ein Gastkinderbeitrag zu leisten ist, von der Wohnsitzgemeinde an die Betreuungsgemeinde zu übermitteln.
(5) Der Gastkinderbeitrag ist für ein Betreuungsjahr grundsätzlich zwölfmal nach Maßgabe der vereinbarten Wochenbetreuungsstunden eines Kindes zu leisten und beträgt bei Kindern, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres unter 3 Jahren waren, und bei Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung 11%, bei anderen Kindern 6 % des Stundengrundbetrags gemäß § 53c Abs 2 multipliziert mit den vereinbarten Betreuungsstunden pro Woche.
Die privaten Rechtsträger haben der Betreuungs- und der Wohnsitzgemeinde bis 30. Juni vor Beginn des Kinderbetreuungsjahres, für das ein Gastkinderbeitrag zu leisten ist, alle zur Berechnung erforderlichen Daten zu übermitteln; private und öffentliche Rechtsträger haben der Wohnsitzgemeinde jeden Wechsel des Wohnsitzes des Kindes in eine andere Gemeinde nach Kenntnisnahme unverzüglich mitzuteilen.
Die Gemeinden können abweichende Vereinbarungen treffen oder auf eine Verrechnung ganz verzichten.
(6) Nehmen private Rechtsträger Kinder mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als derjenigen Gemeinde, welche den privaten Rechtsträger zur Bedarfsdeckung gemäß § 5 Abs 10 herangezogen hat, ohne Zusage gemäß Abs 3 auf, oder ist eine Zusage gemäß Abs 3 nachträglich weggefallen, kann die Betreuungsgemeinde bei der Auszahlung des dritten Teilbetrags der Förderung, spätestens jedoch bei der Auszahlung des zweiten Teilbetrags für das folgende Kinderbetreuungsjahr (§ 53d Abs 6) einen gemäß Abs 5 errechneten Betrag in Abzug bringen.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung herangezogen werden, an die jeweiligen Betreuungs- und Hauptwohnsitzgemeinden weiterzugeben.
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