§ 53 Förderung durch Gemeinden
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
S. KBBG
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Gemeinden haben
1. einem privaten Rechtsträger, dem Fördermittel des Landes gebühren, sowie
2. dem Land Salzburg für Einrichtungen des Landes
für die in einem Bescheid gemäß § 5 Abs 10 ausgewiesenen Gruppen Förderungen zu gewähren.
(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist § 53d sinngemäß anzuwenden; die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Keine Ergebnisse gefunden