(1) Die folgenden Beträge sind jährlich von der Landesregierung mit Wirksamkeit für ein Kinderbetreuungsjahr durch Verordnung anzupassen:
1.die im § 45 Abs 2 Z 1 für ein Betreuungsausmaß bis 20 Stunden festgelegten Höchstbeträge;
2.die im § 45a Abs 3 festgelegten Beträge;
3.der im § 47 Abs 1 für private (Tageseltern-)Rechtsträger festgelegte Betrag.
(2) Der Berechnung des Anpassungsfaktors ist der einer/einem Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8 gebührende Bezug in dem Kalenderjahr, in welches der Beginn des Kinderbetreuungsjahres, für das die Anpassung wirksam werden soll, fällt (Bezug (J) ), und der dieser/diesem gebührende Bezug in dem diesem Kalenderjahr unmittelbar vorangegangen Kalenderjahr (Bezug (J – 1) ) zu Grunde zu legen; der Anpassungsfaktor ist nach der folgenden Formel zu berechnen:
Bezug (J) /Bezug (J – 1)
(3) Als Basis der Anpassung gelten die zuletzt kundgemachten Beträge; das Rechenergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
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