(1) Fachliche (Anstellungs-)Erfordernisse für die Leitung einer institutionellen Einrichtung sind unbeschadet des Abs 2 bis 4:
1. die Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte für all diejenigen Organisationsformen, die in der Einrichtung betrieben werden (§ 28); die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen für pädagogische Fachkräfte für Hortgruppen wird auch durch die Erfüllung der fachlichen Abstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte für Kindergar-tengruppen erbracht;
2. die Zurücklegung einer zumindest zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in einer Organisationsform einer institutionellen Einrichtung;
3. die Absolvierung eines Leitungskurses gemäß Abs 5.
(2) Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften, welche die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 erfüllen, kann für die Dauer von einem Jahr auch eine pädagogische Fachkraft als Leitung eingesetzt werden, die nur die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen einer pädagogischen Fachkraft für eine der in der Einrichtung betriebenen Organisationsformen erfüllt. Die Landesregierung kann darüber hinaus einen weiteren Einsatz einer solchen Person befristet oder unbefristet zulassen.
(3) Auf Antrag des Rechtsträgers kann die Landesregierung die Betrauung einer pädagogischen Fachkraft, welche die Voraussetzung des Abs 1 Z 2 nicht erfüllt, zulassen, wenn keine andere geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung steht und die administrativen Anforderungen aufgrund der Größe der Einrichtung gering sind. Die Landesregierung kann zur Sicherung der Qualität entsprechende Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßige Beschränkungen und/oder Auflagen vorschreiben.
(4) Steht keine geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung, die den Leitungskurs gemäß Abs 5 absolviert hat, kann für die Dauer von höchstens 12 Monaten eine pädagogische Fachkraft als provisorische Leitung eingesetzt werden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere 12 Monate verlängert werden, wenn andernfalls die Absolvierung eines Leitungskurses nicht möglich ist. Der Einsatz einer provisorischen Leitung sowie dessen Verlängerung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist auch das Ausmaß an Berufserfahrung anzugeben.
(5) Leitungskurse sind vom Land Salzburg unter Berücksichtigung des gebietsmäßigen Bedarfs zu veranstalten und haben aktuelle und für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Themen der Managementkompetenz in zentralen Aufgabenstellungen der Betriebs- und Personalführung, Qualitätssicherung, Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen, des Krisen- und Notfallmanagements sowie der Ersten Hilfe bei Kindern im Ausmaß von 80 Stunden zu vermitteln. Die Vermittlung von einzelnen spezifischen Inhalten des Leitungskurses kann entfallen, wenn deren Kenntnis bereits auf Grund einer anderweitigen Aus- oder Fortbildung erworben wurde. Nach Absolvierung des Leitungskurses sollen regelmäßige einschlägige Fortbildungsveranstaltungen besucht werden.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 27a Fachliche (Anstellungs-)Erfordernisse für die Leitung
…Fachliche (Anstellungs-)Erfordernisse für die Leitung § 27a (1) Fachliche (Anstellungs-)Erfordernisse für die Leitung einer institutionellen Einrichtung sind unbeschadet des Abs 2 bis 4: 1. die Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogische…
§ 25 Personaleinsatz - Leitung
…5. Unterabschnitt Personal Personaleinsatz - Leitung § 25 (1) Der Rechtsträger hat abhängig von der Größe der Einrichtung eine geeignete pädagogische Fachkraft (§ 27a) mit der pädagogischen und - sofern organisatorische Agenden nicht durch andere Stellen des Rechtsträgers erledigt werden - administrativen Leitung der institutionellen Einrichtung zu betrauen. (2) Die Leitung…
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