§ 26a Personaleinsatz – zusätzliches Betreuungspersonal für Kinder mit IE-Bedarf
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Werden Kinder mit IE-Bedarf, für die eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4) betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl dieser Kinder sowie die Art und Intensität des Bedarfs des Kindes Bedacht zu nehmen. Werden in einer Gruppe mehr als zwei Kinder mit IE-Bedarf, für die eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4), betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft ständig zusätzlich einzusetzen.
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