(1) Erfolgte die Aufnahme eines Kindes, das zu Beginn des betreffenden Kinderbetreuungsjahres das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aufgrund der Anwendung der Reihungskriterien des § 16 und sind die deren Anwendung begründenden Umstände weggefallen, kann
1. die Aufnahme dieses Kindes während der ersten drei Monate der Betreuung widerrufen werden oder
2. die Betreuungszeit auf die Hälfte der vereinbarten Betreuungszeit eingeschränkt werden. Dabei ist auf das Kindeswohl und die pädagogische Qualität zu achten.
Bei einer nachträglichen Änderung der für die Reihung relevanten Umstände kann bei Kindern, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben, die Betreuungszeit auf 20 Stunden beschränkt werden. Dabei ist auf das Kindeswohl und die pädagogische Qualität zu achten.
(2) Der Rechtsträger kann die Aufnahme eines Kindes widerrufen und dieses vom Besuch der institutionellen Einrichtung ausschließen,
1. wenn die/der Erziehungsberechtigte(n) eines nicht besuchspflichtigen Kindes seinen/ihren Pflichten gemäß § 24 Abs 1 trotz schriftlicher Mahnung wiederholt und nachweislich nicht nachkommt/nachkommen;
2. wenn die/der Erziehungsberechtigte(n) eines nicht besuchspflichtigen Kindes ihrer/seiner Mitteilungspflicht gemäß § 21 Abs 6 nicht nachgekommen ist/sind und auf Grund der Doppelzählung von Kindern mit IE-Bedarf die für die jeweilige Organisationsform geltende Kinderhöchstzahl überschritten werden würde;
3. im Fall der Betreuung eines Kindes als Gastkind (§ 57a Abs 1)
a) in einer Einrichtung eines öffentlichen Rechtsträgers, wenn die Betreuungsgemeinde den Platz für ein Kind mit Hauptwohnsitz in dieser benötigt; der Ausschluss darf nur zum Ende des betreffenden Kinderbetreuungsjahres erfolgen; oder
b) in einer Einrichtung eines privaten Rechtsträgers, wenn
aa) eine Zusage gemäß § 57a Abs 3 nicht mehr vorliegt oder
bb) der Bescheid, mit dem der private Rechtsträger zur Bedarfsdeckung herangezogen wurde, außer Kraft getreten ist;
4. wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung handelt und bei keiner/keinem Er-ziehungsberechtigten die Dienstnehmereigenschaft (mehr) vorliegt; der Ausschluss darf nur zum Ende des betreffenden Kinderbetreuungsjahres erfolgen.
Beabsichtigt der Rechtsträger einen Ausschluss eines Kindes gemäß Z 1 bis 4, hat er die/den Erziehungsberechtigte(n) und die Aufsichtsbehörde ehestmöglich zu informieren und die Gründe dafür darzulegen.
(3) Der Rechtsträger kann ein Kind vom Besuch vorübergehend ausschließen (Suspendierung), wenn durch den Besuch der Einrichtung eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des pädagogischen Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist. Die erstmalige Suspendierung darf höchstens vier Wochen umfassen. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese höchstens acht Wochen umfassen, kann jedoch mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch darüber hinaus verlängert und – sofern es sich nicht um ein besuchspflichtiges Kind (§ 22) handelt - als letztes Mittel in einen Ausschluss umgewandelt werden. Die erziehungsberechtigte(n) Person(en), die Aufsichtsbehörde und das Mobile Beratungsteam (§ 61 Abs 3) sind vor jeder Suspendierung einzubinden und über deren Gründe sowie über bereits gesetzte Maßnahmen zur Inklusion des Kindes zu informieren. Eine Stellungnahme des Mobilen Beratungsteams ist einzuholen. Lehnen die/der Erziehungsberechtigte(n) die Einholung einer Stellungnahme ab oder ist eine solche nach der konkreten Lage des Einzelfalls nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht zielführend, kann die Suspendierung (Ausschluss) auch ohne Einholung einer Stellungnahme erfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 16a Widerruf der Aufnahme, Ausschluss und Suspendierung
…Widerruf der Aufnahme, Ausschluss und Suspendierung § 16a (1) Erfolgte die Aufnahme eines Kindes, das zu Beginn des betreffenden Kinderbetreuungsjahres das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aufgrund der Anwendung der Reihungskriterien des…
§ 17 Betreuungsvereinbarung
…2018) und/oder der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) ist. Andere Befristungen und auflösende Bedingungen sind nur nach Maßgabe des § 16a Abs 2 Z 3 und 4 zulässig. (4) Im Fall eines Widerrufs der Aufnahme oder eines Ausschlusses gemäß § 16a Abs 3 enden die wechselseitigen…
Rückverweise