Unbeschadet der sonst nach diesem Gesetz bestehenden Aufbewahrungspflichten hat der Konzessionsinhaber aufzubewahren:
1. Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden erforderlich sind, einschließlich Informationen, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs 4 FM-GwG eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Spielkunden;
2. die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Spielkunden.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 50 Aufbewahrungspflichten
…Aufbewahrungspflichten § 50 Unbeschadet der sonst nach diesem Gesetz bestehenden Aufbewahrungspflichten hat der Konzessionsinhaber aufzubewahren: 1. Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten…
§ 59 Strafbestimmungen
…besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 39 bis 47 und die §§ 50, 51 sowie 52 mit einer Geldstrafe von mindestens 500.000 € und höchstens in der zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich…
Rückverweise