(1) Der Konzessionsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 43, 44 und 45 anzuwenden:
1. vor jeder (Neu) Ausstellung einer Spielkundenkarte;
2. vor jeder Durchführung einer Transaktion (§ 3 Z 17);
3. unbeschadet der Z 1 und 2, wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen;
4. bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit oder Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation eines Spielkunden.
(2) Der Konzessionsinhaber hat in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage zu geeigneter Zeit während einer aufrechten Geschäftsbeziehung die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 43, 44 und 45 anzuwenden, wenn
1. sich Umstände, die für die Intensität der ursprünglich angewandten Sorgfaltspflichten maßgeblich waren, seit der Begründung der Geschäftsbeziehung oder dem Beginn der Transaktion geändert haben,
2. der Konzessionsinhaber rechtlich verpflichtet ist, den Spielkunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder
3. der Konzessionsinhaber auf Grund von Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl Nr 64 vom 11. März 2011), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2258 (ABl. Nr L 342 vom 16. Dezember 2016), dazu verpflichtet ist.
(3) Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG sowie einem Trust (§ 3 Z 18) oder einer trustähnlichen Vereinbarung (§ 3 Z 19) hat der Konzessionsinhaber einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Nachweis der Registrierung einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem vergleichbaren Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland hat der Konzessionsinhaber einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art 30 oder 31 der Geldwäsche-Richtlinie entsprechendem Register registriert werden müssen.
(5) Wenn die Begünstigten von Trusts (§ 3 Z 18) oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen (§ 3 Z 19) nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Konzessionsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.
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§ 42 Zeitpunkt der Anwendung von Sorgfaltspflichten
…2. Unterabschnitt Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden Zeitpunkt der Anwendung von Sorgfaltspflichten § 42 (1) Der Konzessionsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 43, 44 und 45 anzuwenden: 1. vor jeder (Neu) Ausstellung einer Spielkundenkarte; 2. vor…
§ 40 Unternehmensinterne Organisationsmaßnahmen
…zu stehen und insbesondere Folgendes zu umfassen: 1. Strategien und Verfahren, die sicherstellen, dass der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Abs 4 oder § 42 Abs 3 nachkommen kann, 2. eine Risikoklassifizierung auf Spielkundenebene (§ 43 Abs 2), 3. die Einrichtung von Risikomanagementsystemen (§ 45 Abs…
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