(1) Auf die bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten oder eines Glücksspielautomatentyps vom Konzessionsinhaber zu ergreifenden Maßnahmen sowie auf die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind die §§ 34 bis 38 der Automatenglücksspielverordnung sinngemäß anzuwenden. Die §§ 131b und 132a der Bundesabgabenordnung – BAO sind auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nicht anzuwenden.
(2) Der Konzessionsinhaber hat im Internet auf seiner Homepage an einer leicht auffindbaren Stelle in deutscher Sprache zu veröffentlichen:
1. die Rahmenspielbedingungen (§ 6 Abs 3 Z 9);
2. besondere Besuchs- und Spielordnungen (§ 29);
3. Informationen der Spielkunden über die Gefahren der Teilnahme an Glücksspielen für das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld des Spielkunden;
4. Informationen der Spielkunden über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld sowie auf die Gesellschaft in dafür geeigneten Einrichtungen sowie die namentliche Bezeichnung und Adresse zumindest einer solchen Einrichtung je Bundesland;
5. Informationen zur Möglichkeit einer Selbstsperre einschließlich der zu ihrer Aktivierung erforderlichen Schritte sowie einer Fremdsperre.
(3) In jedem Automatensalon sind zur Einsicht aufzulegen:
1. die Dokumente und Informationen gemäß Abs 2; sowie
2. eine deutsche Fassung des technischen Handbuchs eines jeden eingesetzten Glücksspielautomatentyps (§ 21 Abs 3 Z 4), unbeschadet der Möglichkeit, dessen spielerorientierten Teil auch direkt am Glücksspielautomaten digital anzuzeigen.
Auf Nachfrage sind diese Dokumente den Spielteilnehmern auch kostenfrei auszuhändigen.
(4) Der Konzessionsinhaber hat sicherzustellen, dass während der gesamten Offenhaltezeit eines Automatensalons der Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter anwesend ist.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 34 Sonstige Betriebspflichten
…Sonstige Betriebspflichten § 34 (1) Auf die bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten oder eines Glücksspielautomatentyps vom Konzessionsinhaber zu ergreifenden Maßnahmen sowie auf die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind die §§…
§ 68 Verordnungen der Landesregierung
…der Rahmenspielbedingungen (§ 6 Abs 3 Z 9), der Besuchs- und Spielordnung (§ 29) sowie der Informationen der Spielkunden (§ 34 Abs 2 Z 4), deren Darstellung im Internet (§ 34 Abs 2) und deren äußere Form, grafische Gestaltung oder Darstellung der…
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