RVZG 1995
Gliederung
1. ABSCHNITT Anwendungsbereich
§ 2 Für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren
(1) Eine Nebengebühr ist für die Ruhegenusszulage durch Verordnung des Stadtsenates anrechenbar zu erklären, wenn
1.es sich bei dieser Nebengebühr vergleichsweise um Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, im Zusammenhalt mit § 49 Abs. 3 ASVG handelt, und
2. die Tätigkeit, für die die Nebengebühr gewährt wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung des Beamten steht.
(1a) Als für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr im Sinn dieses Gesetzes gilt auch die Urlaubsabgeltung gemäß § 38a Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55.
(2) Der Beamte hat von den bezogenen, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % dieser Nebengebühren, sonst 11,05 % dieser Nebengebühren beträgt. Während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 ist ein solcher Pensionsbeitrag auch von dem sich auf die Nebengebühren beziehenden Teil des Lohnausgleichs zu leisten. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
§ 2 RVZG 1995 · RVZG 1995 · Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
§ 2 Für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren
…Pensionsbeitrag zu entrichten, der für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % dieser Nebengebühren, sonst 11,05 % dieser Nebengebühren beträgt. Während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 ist ein…
§ 8 Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse zu anderen inländischen Gebietskörperschaften
…die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren gleichzuhalten. Dies gilt nicht, soweit diese Entgeltteile für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 der Pensionsordnung 1995 heranzuziehen sind…
§ 3 Anspruch auf die Ruhegenusszulage
…Dienstverhältnis zur Stadt Wien mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate aufweist. Nebengebührenbezugsmonate aus einem nach dem 31. Dezember 2001 bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bleiben unberücksichtigt (2) Als Nebengebührenbezugsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens eine im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen wurde oder eine derartige…
§ 4 Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage
…die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren aus höchstens 480 Nebengebührenbezugsmonaten. Diese Nebengebühren sind für Nebengebührenbezugsmonate während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO …
§ 94 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 94 Suspendierung
…Gänze eingestellt oder wird der Beamte von allen Anschuldigungspunkten freigesprochen, sind dem Beamten neben den infolge der Kürzung einbehaltenen Beträgen auch die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht suspendiert worden wäre.…
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