BO 1994
Gliederung
3. Abschnitt Nebengebühren
§ 38a Urlaubsabgeltung für Nebengebühren
(1) Die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren, die als monatliche Pauschale gewährt werden, gebühren während des Erholungsurlaubs in unverminderter Höhe.
(2) Als Urlaubsabgeltung für nicht als monatliche Pauschale gewährte Nebengebühren gemäß Abs. 1 gebührt dem Beamten ein Zuschlag im Ausmaß von 12 % dieser Nebengebühren. Die Urlaubsabgeltung ist monatlich gleichzeitig mit den Nebengebühren, für die der Zuschlag gebührt, auszuzahlen.
§ 17 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 17 Geltung der Besoldungsordnung 1994
…Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG , BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen hat; 9. bei Anwendung des § 38a der Besoldungsordnung 1994 an die Stelle der für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren die Nebengebühren im Sinn des § 19 Abs. 5 erster Satz treten und §§…
§ 2 RVZG 1995 · RVZG 1995 · Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
§ 2 Für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren
…Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung des Beamten steht. (1a) Als für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr im Sinn dieses Gesetzes gilt auch die Urlaubsabgeltung gemäß § 38a Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 , LGBl. Nr. 55. (2) Der Beamte hat von den bezogenen, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der für den Beamten, der vor…
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