(1) Als Bauflächen dürfen nur bereits bebaute Flächen und Flächen festgelegt werden, die sich aufgrund der natürlichen Verhältnisse für die Bebauung eignen und in absehbarer Zeit, längstens aber innert sieben Jahren, als Bauflächen benötigt werden und innerhalb dieser Frist erschlossen werden können.
(2) Als Bauflächen dürfen nicht gewidmet werden Flächen,
a) die sich wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag-, Rutschgefahr u.dgl.) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, es sei denn, dass Maßnahmen zur Abwendung solcher Gefahren technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind,
b) deren Erschließung unwirtschaftliche Aufwendungen, insbesonders für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen, erforderlich machen würde,
c) deren Bebauung für die Einwohner besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten oder besondere Belästigungen zur Folge haben würde,
d) die zum Schutz des Landschaftsbildes von einer Bebauung freizuhalten sind.
(3) Soweit Grundflächen, die unter die Bestimmung des Abs. 2 lit. a fallen, als Bauflächen gewidmet werden, ist im Flächenwidmungsplan festzulegen, welche Schutzmaßnahmen getroffen sein müssen, damit diese Flächen bebaut werden dürfen.
(4) Als Abwasserbeseitigung im Sinne des Abs. 2 lit. b gilt der Anschluss der Bauflächen an eine öffentliche Kanalisation mit Kläranlage. Von dieser Bestimmung können durch Verordnung der Landesregierung Gebiete ausgenommen werden, wenn dies wegen der Art der Besiedlung oder der Lage der Gebiete geboten ist und dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Ziele nicht gefährdet erscheint.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 4/2022
Rückverweise
RPG · Raumplanungsgesetz
§ 13 § 13*)Bauflächen
(1) Als Bauflächen dürfen nur bereits bebaute Flächen und Flächen festgelegt werden, die sich aufgrund der natürlichen Verhältnisse für die Bebauung eignen und in absehbarer Zeit, längstens aber innert sieben Jahren, als Bauflächen benötigt werden und innerhalb dieser Frist erschlossen werden können…
§ 12 § 12*)Allgemeines
…Bedacht zu nehmen. Der Flächenwidmungsplan darf einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht widersprechen. (3) Im Flächenwidmungsplan können folgende Widmungen festgelegt werden: Bauflächen (§ 13), Bauerwartungsflächen (§ 17), Freiflächen (§ 18) und Verkehrsflächen (§ 19). In Bauflächen (Grundwidmung) können besondere Flächen für Einkaufszentren (§ 15), besondere Flächen für sonstige…
§ 17 § 17*)Bauerwartungsflächen
…§ 12 Abs. 5 oder bei Umwidmungen nach § 23 Abs. 2 lit. a festgelegt werden. Flächen, die gemäß § 13 Abs. 2 als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden. (2) Bauerwartungsflächen können in die im § 14 Abs. 1 genannten…
§ 27 § 27*)Entschädigung
…wird und dadurch die Bebauung verhindert wird. (2) Keine Entschädigungspflicht nach Abs. 1 besteht, soweit a) das betroffene Grundstück aufgrund der natürlichen Verhältnisse (§ 13) nicht als Baufläche bzw. im Hinblick auf den in der Widmung vorgesehenen Verwendungszweck (§ 18 Abs. 4) nicht als Sondergebiet geeignet ist, oder b) ein…
RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 13 Freistellung
(1) Bezogen auf ein Ausbildungsjahr hat die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist jedoch in den ersten drei Monaten der Gerichtspraxis auf zwei Arbeitstage für jeden in der Gerichtspraxis zu…