(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuß die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten oder dem eingetragenen Partner gebührt zum Versorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht verstorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der Kinderzulage. Dies gilt nicht, wenn die Waise bereits eine gleichartige Zulage erhält.
PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 29 Kinderzulage
…4. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene Kinderzulage § 29. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuß die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften. (2) Dem überlebenden Ehegatten oder dem…
§ 73x Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2025
…2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2025 wie folgt zu erhöhen: 1. wenn es nicht mehr als 6.060 Euro monatlich beträgt, um 4,6…
§ 73u Pensionsanpassung und Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023
…später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 4 nicht berührt. (7) Die Direktzahlung zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen gemäß § 30 Abs. 2 PO 1995. Von der Direktzahlung ist kein KFA-Beitrag und kein Pensionsbeitrag zu entrichten.…
§ 18 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
…überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.812,34 Euro, sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60…
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