(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.812,34 Euro, sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Der in Abs. 1 genannte Betrag ist mit 1. Jänner eines jeden Jahres – erstmals mit 1. Jänner 2014 – mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 zu vervielfachen.
(3) entfällt; LGBl. Nr. 49/2013 vom 16.12.2013
(4) Sind die Voraussetzungen für die Erhöhung gemäß Abs. 1 schon beim Anfall des Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt die Erhöhung vom gleichen Zeitpunkt an wie der Versorgungsgenuß.
(5) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung später erfüllt, so gebührt diese Erhöhung nur auf Antrag. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so gebührt die Erhöhung ab Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, sonst ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
(6) Der Magistrat hat den Empfänger eines gemäß Abs. 1 erhöhten Versorgungsbezuges einmal jährlich aufzufordern, das Einkommen gemäß § 15 Abs. 4 zu melden.
(7) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so ist mit der Zahlung jener Teile des Versorgungsbezuges und der Sonderzahlungen, die auf die Erhöhung gemäß Abs. 1 entfallen, ab dem folgenden Monatsersten solange auszusetzen, bis der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der maßgebende Sachverhalt dem Magistrat auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird.
PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 72 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß, den Übergangsbeitrag, das Versorgungsgeld und den Unterhaltsbeitrag
…Neubemessung gemäß Z 2 wirksam wird. (3) Auf den Versorgungsgenuß, das Versorgungsgeld und den Unterhaltsbeitrag des Kindes, das darauf vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch erworben hat, ist § 18 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (4) Der bestehende Versorgungsgenuß oder Unterhaltsbeitrag des Witwers und…
§ 18 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
…Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges § 18. (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.812,34 Euro, sind…
§ 18a Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
…solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen. (4) § 18 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 43 Meldepflicht
…den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat zu melden. (2) Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 6 und 7 haben der Empfänger eines gemäß § 18 Abs. 1 erhöhten Versorgungsbezuges und der Empfänger einer Ergänzungszulage innerhalb der…
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