LandesrechtWienLandesesetzePensionsordnung 1995§ 73u

§ 73uPensionsanpassung und Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023

In Kraft seit 14. Dezember 2022
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(1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2023 wie folgt zu erhöhen:

1. wenn es nicht mehr als 5.670 Euro monatlich beträgt, um 5,8 %,

2. wenn es mehr als 5.670 Euro monatlich beträgt, um 328,86 Euro.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs. 1 einer Person umfasst alle im Dezember 2022 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist jeder einzelne Ruhe- bzw. Versorgungsbezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 Euro am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 46 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der 41. Novelle zur Pensionsordnung 1995 entsprechend anzuwenden.

(3) § 46 Abs. 2 zweiter bis letzter Satz in der Fassung der 41. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.

(4) In Ergänzung zur Pensionsanpassung gemäß Abs. 1 erfolgt an Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf einen oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, eine Direktzahlung für das Jahr 2023, deren Höhe sich in Abhängigkeit vom Gesamtpensionseinkommen wie folgt bemisst:

1. wenn es nicht mehr als 1.666,66 Euro monatlich beträgt, 30 % des Gesamtpensionseinkommens,

2. wenn es mehr als 1.666,66 Euro bis zu 2.000 Euro monatlich beträgt, 500 Euro,

3. wenn es ab 2.000 Euro bis zu 2.500 Euro monatlich beträgt, ein Betrag, der von 500 Euro linear auf 0 Euro absinkt.

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 2.500 Euro, gebührt keine Direktzahlung.

(5) Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs. 4 einer Person umfasst alle im Jänner 2023 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage.

(6) Die Direktzahlung gemäß Abs. 4 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 4 nicht berührt.

(7) Die Direktzahlung zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen gemäß § 30 Abs. 2 PO 1995. Von der Direktzahlung ist kein KFA-Beitrag und kein Pensionsbeitrag zu entrichten.

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