(1) Wenn die Verwirklichung eines Projektes für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projektes möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 28 Abs. 1 erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat (Abs. 1 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)
(3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. Die übermittelten Informationen haben eine Kopie des Bescheids bzw. der die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidteile und allfälliger späterer Aktualisierungen sowie außerdem die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder die betreffende Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Genehmigungsauflagen sowie gegebenenfalls die Gründe für die Gewährung von Ausnahmen zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 21/2022)
(4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung einer dem § 25 Abs. 1 unterliegenden Anlage der Bewilligungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinn des § 28 Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Bewilligungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)
Rückverweise
Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 28 § 28Verfahren
…nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß § 29 erforderlich sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022, 111/2022) (1a) Die Einsicht in andere entscheidungsrelevante Informationen, die…
§ 29 § 29Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates
(1) Wenn die Verwirklichung eines Projektes für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projektes möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügli…
§ 30 § 30Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht
…oder wesentlich geändert werden soll; 3. die Nachbarn; 4. die nach den gemäß § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien; 5. die Oö. Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1; 6. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G…
§ 27 § 27Bewilligungsvoraussetzungen
…21/2022) (2) Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf die Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 einschließlich der in den mitanzuwendenden Vorschriften nach § 25…