(1) Die Gemeinden und die Gemeindemitglieder (§ 15 O.ö. Gemeindeordnung 1990) haben das Recht, nach Maßgabe des Abs. 2 bei allen Verwaltungsverfahren über Maßnahmen oder Anlagen mitzuwirken, von denen Auswirkungen auf die Umwelt in ihrem Gemeindegebiet zu erwarten sind.
(2) Den Gemeinden und den Gemeindemitgliedern stehen folgende Rechte zu:
1. Recht auf Information über die Einleitung und die Beendigung der im Abs. 1 genannten Verfahren durch die O.ö. Umweltanwaltschaft im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gemäß § 4;
2. Recht auf Erhebung von Einwendungen im Interesse des Umweltschutzes, soweit die Gemeinden bzw. Gemeindemitglieder nicht Partei im Sinn der Verwaltungsverfahrensgesetze sind, bei der O.ö. Umweltanwaltschaft. Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat in diesen Fällen die Einwendungen zu bearbeiten und die Einschreiter von ihren Maßnahmen und deren Erfolg zu informieren;
3. Recht auf fachliche Beratung durch die O.ö. Umweltanwaltschaft, soweit dies die personelle, organisatorische und finanzielle Ausstattung der O.ö. Umweltanwaltschaft zuläßt.
Rückverweise
Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 2 § 2Rechte der Gemeinden und Gemeindemitglieder
…den Gemeindemitgliedern stehen folgende Rechte zu: 1. Recht auf Information über die Einleitung und die Beendigung der im Abs. 1 genannten Verfahren durch die O.ö. Umweltanwaltschaft im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gemäß § 4; 2. Recht auf Erhebung von Einwendungen im Interesse des Umweltschutzes, soweit die Gemeinden bzw. Gemeindemitglieder nicht Partei im Sinn der Verwaltungsverfahrensgesetze sind, bei der O.ö. Umweltanwaltschaft…
§ 3 § 3Koordination bei Verwaltungsverfahren
…Anlagen, von denen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, die Entscheidung mehrerer Behörden erforderlich (z. B. Wasserrechtsbehörde, Gewerbebehörde, Naturschutzbehörde, Baubehörde), hat sich die O.ö. Umweltanwaltschaft auf Antrag eines Betroffenen im Sinn des § 2 Abs. 1 oder des Bewilligungswerbers darum zu bemühen, daß die Behörden in folgender…
§ 5 § 5Rechte der O.ö. Umweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren;Mißstandskontrolle; Amtshilfe
…Rahmen der Gemeindeaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde. (3) Die Behörden und Dienststellen haben der O.ö. Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Gemeinden und Gemeindemitgliedern zur Verschwiegenheit über solche ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der…